Schulbuchprüfung
Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) führt im Auftrag des Bildungsministeriums die Prüfung und Zulassung von Schulbüchern für das Land Sachsen-Anhalt durch.
Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage des Schulgesetzes und ist im Einzelnen im gültigen Runderlass des Kultusministeriums geregelt. Danach sind Schulbücher für die öffentlichen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I zulassungspflichtig. Für eine Zulassung müssen die Schulbuchverlage einen Antrag gemäß den Anforderungen des Runderlasses stellen.
Die zugelassenen Schulbücher werden jährlich im Frühjahr für das jeweils kommende Schuljahr im Schulbuchverzeichnis für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht; des Weiteren auch die Schulbücher, die als Nachtrag nach Redaktionsschluss des Schulbuchverzeichnisses eine Zulassung erhalten haben.
Im Schulbuchverzeichnis sind Schulbücher für den Unterricht in Musik, Kunsterziehung, Kurzschrift, Maschinenschreiben, für den Unterricht an Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Geistigbehinderte, für den Unterricht an Abendsekundarschulen sowie für die Sekundarstufe II (vgl. Ziffer 2 des o. g. Erlasses) nicht enthalten. Diese Bücher sind nicht zulassungspflichtig. Gleiches gilt für über das Schulbuch hinausgehende Lernmaterialien nach Ziffer 4 des o. g. Erlasses. Die Schulen entscheiden in eigener Verantwortung über die Einführung dieser Schulbücher und Lernmaterialien.
Nach Ziffer 5 des Schulbücherzulassungserlasses sind folgende Hinweise zu beachten:
Die von den Schulbuchverlagen angebotenen digitalen Schulbücher als übereinstimmende – nicht angereicherte – Wiedergaben der Druckwerke sind den zugelassenen Schulbüchern gleichgestellt. Einer besonderen Zulassung bedarf es nicht.
Weitere digitale Medien wie das Schulbuch ergänzende oder ersetzende Lernsoftware oder Lernmittel mit interaktiven Zugängen unterliegen nicht dem Zulassungsverfahren. Die Schulen entscheiden über deren Verwendung unter Berücksichtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule gemäß § 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dem Lernmittelerlass (RdErl. des MK vom 18.4.2013, SVBl. LSA S. 95) in eigener pädagogischer Verantwortung.
Ansprechpersonen zu Fragen des Zulassungsverfahrens sowie zu einzelnen zugelassenen Buchtiteln sind:
Frank Kirchner | Sandra Lehmann |
Tel. (0345) 2042-275 | Tel. (0345) 2042-350 |
Das Schulbuchverzeichnis für das Schuljahr 2023/2024
Nachtragsliste zum Schulbuchverzeichnis 2023/2024
Lernmittelbörse 2023 (Grundschulen)
"Die Schule ist verpflichtet, Bestände von Schulbüchern (DA), die über ihren Bedarf hinausgehen, der Lernmittelbörse beim Landesschulamt anzubieten sowie geeignete Bestände der Schulbuchbörse für die eigene Schulbuchversorgung zu nutzen."
(Bezug: RdErl. des MK vom 18.4.2013, Pkt. 8.3)
Kontakt:
LSchA Magdeburg – Angela Paris (Angela.Paris(at)sachsen-anhalt.de) oder 0391 567-5878
Lernmittelbörse 2023 (Sekundar-/Gemeinschaftsschulen)
"Die Schule ist verpflichtet, Bestände von Schulbüchern (DA), die über ihren Bedarf hinausgehen, der Lernmittelbörse beim Landesschulamt anzubieten sowie geeignete Bestände der Schulbuchbörse für die eigene Schulbuchversorgung zu nutzen."
(Bezug: RdErl. des MK vom 18.4.2013, Pkt. 8.3)
Kontakt:
LSchA Dessau – Elke Koschig (Elke.Koschig(at)sachsen-anhalt.de) oder 0340 23016931
Lernmittelbörse 2023 (Gymnasien/Gesamtschulen)
"Die Schule ist verpflichtet, Bestände von Schulbüchern (DA), die über ihren Bedarf hinausgehen, der Lernmittelbörse beim Landesschulamt anzubieten sowie geeignete Bestände der Schulbuchbörse für die eigene Schulbuchversorgung zu nutzen."
(Bezug: RdErl. des MK vom 18.4.2013, Pkt. 8.3)
Kontakt:
LSchA Magdeburg – Simone Kaiser (Simone.Kaiser(at)sachsen-anhalt.de) oder 0391 567-5734